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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge – Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft). Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Personenkraftwagen / Nutzfahrzeuge (Kaufgegenstand) durch die TKC GmbH (Verkäufer).

I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des Verkäufers, ggf. inkl. Umsatzsteuer (Kaufpreis).
Vereinbarte Nebenleistungen und für den Käufer verauslagte Kosten werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung/Aufrechnung
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist von 10 Tagen gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 und 4 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt beim Verkäufer oder dessen Lieferanten entbindet beide Parteien von den Leistungspflichten.
Die Lieferung erfolgt ab Verkaufsort.
Im Fall einer verbindlichen Lieferfrist sind die Lieferungs- und Annahmeverpflichtung 10 Tage vor dem genannten Liefertermin fällig.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand vor Abnahme an einem vereinbarten Termin in Augenschein zu nehmen.
Der Käufer hat bei Rücktritt vom Kaufvertrag einen etwaig geleisteten Anzahlungsbetrag zu prüfen. Eine etwaige Probefahrt vor Annahme ist auf maximal 20 km zu beschränken. Bei Überschreitung trägt der Käufer die Kosten.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Veräußert der Käufer ist der Verkäufer zum Verzicht bei Zahlung unter Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen des Verkäufers erfüllt hat.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme ermittelt.
Auf Wunsch des Käufers, der spätestens bei Vertragsabschluss zu äußern ist, wird ein neutraler Sachverständiger, z. B. Der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer Unternehmer ist.
Ausnahmen gelten für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
Beim gewerblichen Weiterverkauf entfällt die Gewährleistung vollständig.
Gesetzlich zwingende Haftung oder vereinbarte Garantien bleiben unberührt.
Für die Mängelbeseitigung gelten Garantiebedingungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben unberührt, Abschnitt VIII gilt.

VIII. Haftung

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verkäufer nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden und nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Haftung bei Arglist, Garantieübernahme, Produkthaftungsgesetz bleibt bestehen.
Haftung bei Lieferverzug ist in Abschnitt IV geregelt.
Keine persönliche Haftung der Vertreter oder Mitarbeiter bei leichter Fahrlässigkeit.
Keine Haftungsbegrenzung bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Schiedsgerichtsbarkeit
Streitigkeiten können (außer in bestimmten Fällen) vor die zuständige Schiedsstelle gebracht werden.
Das Verfahren richtet sich nach der Satzung der Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt.
Bei anderweitiger Einigung ist die Schiedsstelle nicht zuständig.
Wenn zulässig, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

X. Gerichtsstand
Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Gilt auch, wenn der Käufer keinen inländischen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz verlegt.

XI. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Internationale Kaufrechtsregelungen (z. B. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
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